Das Umweltschutzamt hat die Gemeinde des Bodenseekreises zur richtigen Beseitigung von pflanzlichen Abfällen informiert.
Danach ist abfallrechtlich das Beseitigen, also das private Verbrennen von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen verboten, da keine energetische oder gar stoffliche Verwertung stattfindet.
Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen aus dem Jahr 1975, in der das Verbrennen von Abfällen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich erlaubt ist, ist nach wie vor in Kraft. Diese Verordnung wird aber inzwischen durch das höherrangige Kreislaufwirtschaftsgesetz in wesentlichen Teilen ausgehebelt.
Grundsätzlich sind Abfälle so zu beseitigen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen herbeigeführt werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Nur in sehr seltenen Fällen ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf einem Grundstück zulässig.
Ausnahmsweise ist eine Verbrennung auf dem Grundstück, auf dem die pflanzlichen Abfälle angefallen sind, zulässig, wenn
Ist die Beseitigung auf dem Grundstück, auf dem die pflanzlichen Abfälle entstanden sind, nicht zu vermeiden, sind die Anforderungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu Straßen, Gebäuden oder Baumbeständen, zu beachten:
Anzeigepflicht
Wer pflanzliche Abfälle verbrennen möchte, muss dies rechtzeitig vorher bei der Gemeindeverwaltung Heiligenberg anzeigen. Allerdings gilt diese Möglichkeit nur für Land- oder Forstwirte und nur in den genannten Ausnahmen.
Bitte wenden Sie sich per Mail an das Ordnungsamt und melden Sie Ihr Feuer mindestens einen Arbeitstag vorher schriftlich an.
Es werden von Ihnen folgende Daten benötigt:
Die Gemeindeverwaltung wird dann Ihre Meldung per E-Mail an die Rettungsleitstelle und die Freiwillige Feuerwehr weiterleiten und Ihnen außerdem ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen aushändigen bzw. mailen.
Diese Verfahrensweise wird dazu beitragen, dass die Fehlalarme für solche Feuerstellen reduziert werden. Jedoch kann es in Zweifelfällen oder bei unklarer Meldung doch noch zu einem kostenersatzpflichtigen Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr kommen. Je konkreter die Meldung, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit eines Feuerwehreinsatzes.
Aufgrund der aktuellen Trockenheit, verbunden mit teils starken Winden, ist vorerst von einem Verbrennen von pflanzlichen Abfällen abzusehen!
Privaten Garten- und/oder Grundstücksbesitzern ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht gestattet. Diese haben die pflanzlichen Abfälle entweder selbst zu kompostieren oder über die Bioabfalltonne („Braune Tonne“) bzw. über die Recyclinghöfe oder die Entsorgungszentren des Landkreises in Überlingen (Füllenwaid), Friedrichshafen und Tettnang zu entsorgen.
Eine unerlaubte Abfallbeseitigung (Verstoß gegen § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Nachfolgend stehen die Verordnung der Landesregierung, ein Merkblatt zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle sowie ein Formular zur Anmeldung einer Verbrennung als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.
Merkblatt zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Formular Anmeldung Verbrennung pflanzlicher Abfälle (ausfüllbare PDF-Datei)