Rechtswirksame Amtliche Bekanntmachungen finden Sie ab dem 01. Oktober 2022 unter dieser Rubrik.
Eine Ausnahme hiervon bilden die amtlichen Bekanntmachungen zu Bauleitplänen, die aus rechtlichen Gründen weiterhin im Amtsblatt der Gemeinde Heiligenberg rechtswirksam öffentlich bekanntgemacht werden. Ergänzende Informationen zu rechtskräftigen Bebauungsplänen finden Sie auf dieser Homepage hier und zu laufenden Bauleitplan- bzw. Bebauungsplanverfahren hier.
Ein Widerspruch gegen Satzungen kann gem. § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden.
Öffentliche Bekanntmachung
Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Sonnenhalde“ in Heiligenberg - Steigen
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiligenberg hat am 09.11.2021 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Sonnenhalde“ gemäß § 10 BauGB als Satzung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen und am 16.12.2021 ortsüblich bekanntgemacht. Aufgrund eines Abwägungsfehlers wurde am 13.12.2022 gemäß § 214 (4) BauGB beschlossen, für den Bebauungsplan „Sonnenhalde“ in Heiligenberg – Steigen, ein Ergänzungsverfahren für den Ausgleich einer FFH-Mähwiese durchzuführen. Da vom Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2023 Verfahren nach § 13b BauGB aufgrund von mangelnder Umweltprüfung als nicht mit Europarecht vereinbar erklärt wurden, wurde vom Gesetzgeber mit § 215a BauGB die Möglichkeit zur Heilung eingeräumt.
Aufgrund der Betroffenheit einer geschützten Flachlandmähwiese wurde im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit einer Eingriffs-Ausgleichsbilanz erstellt. Am 07.09.2024 wurde in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Sonnenhalde“ gemäß § 214 (4) BauGB i.V.m. § 215a BauGB zu heilen. Der Entwurf des Bebauungsplans „Sonnenhalde" mit den zugehörigen örtlichen Bauvorschriften sowie dem Entwurf des Umweltberichtes wurde gebilligt und die Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) in Form einer schriftlichen Anhörung beschlossen.
Am 20.05.2025 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung die vorgeschlagene Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen beschlossen und den Entwurf mit einem reduzierten Geltungsbereich gebilligt. Es wurde beschlossen den Bebauungsplan „Sonnenhalde“ im Regelverfahren nach § 2 BauGB mit einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und die Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB und die Träger öffentliche Belange nach § 4 (2) BauGB erneut zu beteiligen. Zusätzlich zur Reduzierung des Geltungsbereichs und der Bebaubarkeit der Fläche wurde der externe Ausgleich der FFH-Mähwiese weiter konkretisiert sowie ein Pflegekonzept für den bewaldeten Bereich in einem Abstand von 15 bis 30 m zu den Baufenstern erarbeitet.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteils Steigen innerhalb der Gemeinde Heiligenberg. Das ca. 1.140 m² große Plangebiet auf einer Teilfläche des Flurstücks Nr. 175/24 grenzt westlich an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. An den südöstlichen Geltungsbereich schließt die Straße „Sonnenhalde“ an. Im Norden und Westen befindet sich ein Waldgebiet.
Maßgeblich für den Geltungsbereich ist der oben rechts abgedruckte Kartenausschnitt (maßstabslos).
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Heiligenberg beabsichtigt den westlichen Ortsrand in Steigen um zwei einzelne Wohnhäuser zu erweitern. Die Häuserzeile kann über die Verlängerung der südöstlich bestehenden Straße „Sonnenhalde“ erschlossen werden. Die Dichte ist der umgebenden Wohnbebauung angepasst und fügt sich so an den Siedlungsrand an. Vorgesehen ist eine für die Gemeinde Heiligenberg charakteristische lockere Einzelhausbebauung am Ortsrand. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes bestehen klare Regelungen bezüglich der Bebaubarkeit im Geltungsbereich, dies schafft Rechtssicherheit für die Bauherren und auch für die Anwohner.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch Bereitstellung der Unterlagen der Entwurfsfassung im Internet sowie zusätzlicher öffentlicher Auslegung wird hiermit bekannt gemacht.
Der Öffentlichkeit (auch Kinder und Jugendliche) wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu diesem Zweck werden der Öffentlichkeit folgende Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplans „Sonnenhalde“ zur Verfügung gestellt:
Die veröffentlichten Unterlagen stehen in der Zeit
vom 02.06. bis einschließlich 04.07.2025
auf der Homepage der Gemeinde Heiligenberg zum Download bereit. Zudem können die Unterlagen auch beim Bürgermeisteramt Heiligenberg, Schulstraße 5, Zimmer 5 EG während den üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der oben genannten Beteiligungsfrist können Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken zur Planung vorgebracht werden. Die Stellungnahmen sollen möglichst elektronisch per E-Mail an die Gemeinde Heiligenberg übermittelt werden. Stellungnahmen sollten die volle Anschrift der Beteiligten enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Heiligenberg, den 28.05.2025
gez.
Denis Lehmann
Bürgermeister
Bekanntmachung über die Durchführung des
Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ über das
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, dem 4. November 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, dem 4. November 2025 der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.
2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate von Montag, dem 5. Mai 2025 und endet am Montag, dem 4. August 2025.
Die Eintragungsliste für die Gemeinde Heiligenberg wird in der Zeit vom 5. Mai 2025 bis 4. August 2025 im Rathaus Heiligenberg, Schulstraße 5, Bürgerbüro, Zimmer 1 Erdgeschoss zu folgenden Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 14 bis 18 Uhr
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der hier oder im Anschluss zum Download bereitgestellte Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt.
Bekanntmachungstext zum Download