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Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer

Das Kriegsdienstverweigerungsverfahren sieht vor, dass es ein einheitliches Anerkennungsverfahren für alle Antragsteller gibt, das vom Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt wird.

Zuständig:

  • für die Entscheidung: das Bundesamt für den Zivildienst
  • für die Antragstellung: das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Ablauf:

Sie müssen den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt stellen. Das Kreiswehrersatzamt führt das Musterungsverfahren durch und leitet den Antrag mit der Personalakte an das Bundesamt für den Zivildienst weiter, wenn im Musterungsverfahren die gesundheitliche Tauglichkeit festgestellt worden ist.

Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.

Das Bundesamt für den Zivildienst entscheidet über alle Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Es erkennt den Antragsteller an, wenn

  • der Antrag vollständig ist,
  • die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und
  • das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.

Bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben, wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend zu äußern. Bestehen daraufhin immer noch Zweifel, kann eine mündliche Befragung (Anhörung) im Bundesamt für den Zivildienst in Köln erfolgen. Diese mündliche Anhörung ist nicht öffentlich.

Wird der Antrag abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Gegen die im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung des Bundesamtes kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Unterlagen:

Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Begründung für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt nachzureichen.

  • schriftliche Begründung
    Darin ist die Gewissensentscheidung darzulegen, die dem Antragsteller zwingend verbietet, einen Dienst mit der Waffe zu leisten. Die Motivation des Einzelnen kann recht unterschiedlich sein. Oft wird die Erziehung zur Gewaltfreiheit herangezogen, aber auch religiöse oder ethisch-humanitäre Gründe können ausschlaggebend sein. Genauso können auch bestimmte Situationen als Auslöser zur Verweigerung der Waffenanwendung führen (z.B. Gewalterlebnisse, Tod von Verwandten oder Freunden, Berichte von Angehörigen über Kriegserlebnisse).

  • Lebenslauf
    Er sollte die wichtigsten Lebensdaten ohne größere zeitliche Lücken enthalten. Begebenheiten, die in einem Zusammenhang zu der Kriegsdienstverweigerung stehen könnten, sollten ebenfalls in den Lebenslauf aufgenommen werden.

Rechtsgrundlage:

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