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Gemeinde Heiligenberg
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Abmeldung vom Religionsunterricht

An den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ist evangelischer, katholischer, jüdischer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht eingerichtet. Als ordentliches Lehrfach ist der Religionsunterricht Pflichtfach.

Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres gelten Schüler als religionsmündig und haben eine schriftliche Abmeldeerklärung selbst zu verfassen. Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des Schulhalbjahres erklärt werden, in dem sie wirksam werden soll.

Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, haben an den Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt ist, den Unterricht in diesem Fach zu besuchen.

Ausnahme: Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist an konfessionell gebundenen Schulen nicht möglich. Religionsunterricht ist dort in allen Jahrgangsstufen Pflichtfach.

Zuständig:

die jeweilige Schule

Voraussetzung:

Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn Glaubens- und Gewissensgründe vorgebracht werden. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe ist nicht erlaubt.

Ablauf:

Die Erklärung muss Namen, Klasse, Datum und Unterschrift des Schülers (soweit der Schüler das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat, die Unterschrift der Erziehungsberechtigten) enthalten.

Die Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Erklärung eines minderjährigen religionsmündigen Schülers ist persönlich abzugeben. Zu diesem Termin sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

Bei einer gewünschten Wiederanmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule diese erst nach dem Beginn des nächsten Schulhalbjahres wirksam werden lassen, wenn organisatorische Gegebenheiten eine sofortige Wiederaufnahme nicht erlauben.

Frist:

Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.

Rechtsgrundlage:

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